Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Schwarzheide“
VO-SCHWARZHEIDE_2015§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das geschützte Waldgebiet befindet sich im Landkreis Oder-Spree und hat eine Größe von rund 67 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Ragow-Merz
Ragow
6
23, 45 (teilweise), 46 (teilweise), 51 (teilweise);
Rietz-Neuendorf
Neubrück
11
35, 54 (teilweise), 72 (teilweise), 188.
Die Waldfläche mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald „Kleiner Schwarzberg und Raßmannsdorfer Werl“ hat eine Größe von rund 36 Hektar und besteht aus drei Teilflächen. Sie umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Ragow-Merz
Ragow
6
45 (teilweise);
Rietz-Neuendorf
Neubrück
11
35, 54 (teilweise), 72 (teilweise), 188.
(2) Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes und des Naturwaldes als Anlage beigefügt.
(3) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Schwarzheide‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Schwarzheide‘“, Maßstab 1 : 7 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Siegelnummer 19, versehen und vom Siegelverwalter am 12. August 2015 unterschrieben worden.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Forsten zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Forstbehörde, in Potsdam sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, untere Forstbehörde, in Potsdam von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm