Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Friedrichsthaler Eichen“
VO-SWFRIEDREICHEN_2016§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;
im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen und zu versiegeln;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zweck der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Vieh weiden zu lassen und dazu erforderliche Einrichtungen zu schaffen.
(3) Über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus ist im Naturwald „Pommersche Heide“ die forstwirtschaftliche Nutzung verboten.
(4) Eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den Waldflächen außerhalb des Naturwaldes mit der Maßgabe zulässig, dass
die Holznutzung einzelstammweise bis gruppenweise mit dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung typischer Strukturen naturnaher Kiefern-Eichenwälder erfolgt;
die Waldverjüngung ausschließlich mit standortheimischen Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft erfolgt.
Einzelnorm