Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Himmelpforter Heide“
VO-SW_HIMMELPFORTER_HEIDE§ 2 Schutzgegenstand
(1) Der Schutzwald befindet sich im Landkreis Oberhavel und hat eine Größe von rund 83 Hektar. Er umfasst folgende Flurstücke:
Stadt: Gemarkung: Flur: Flurstück:
Fürstenberg/Havel
Himmelpfort
3
81, 202 (teilweise), 203, 204, 205, 206, 207.
Die Waldfläche mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald „Woblitz“ hat eine Größe von rund 50 Hektar. Sie umfasst folgendes Flurstück:
Stadt: Gemarkung: Flur: Flurstück:
Fürstenberg/Havel
Himmelpfort
3
205.
(2) Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes und des Naturwaldes als Anlage beigefügt.
(3) Die Grenzen des Schutzwaldes und des Naturwaldes sind in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Himmelpforter Heide‘“, Maßstab 1 : 16 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ,Himmelpforter Heide‘“, Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (Siegelnummer 19) versehen und vom Siegelverwalter am 22. Juni 2021 unterschrieben worden.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Forsten zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Forstbehörde, in Potsdam, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, untere Forstbehörde, in Potsdam von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm