Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Hölzchen-Leddernbrück“

VO-SW_NW_HOELZCHEN_LEDDERNBRUECK

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Naturwald Hölzchen-Leddernbrück“ und wird in das Register der geschützten Waldgebiete aufgenommen.

Einzelnorm

§ 2