Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Hölzchen-Leddernbrück“
VO-SW_NW_HOELZCHEN_LEDDERNBRUECK§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das geschützte Waldgebiet befindet sich in den Landkreisen Oberhavel und Ostprignitz-Ruppin. Es hat eine Größe von rund 21 Hektar und besteht aus zwei Teilflächen. Es umfasst folgende Flurstücke:
Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück:
Oberhavel
Menz
Menz
10
30 (anteilig);
Ostprignitz-Ruppin
Rheinsberg
Rheinsberg
24
33/2, 34/2 und 35/2 (jeweils anteilig).
(2) Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes als Anlage beigefügt.
(3) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Naturwald Hölzchen-Leddernbrück‘“, Maßstab 1 : 7 500 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Naturwald Hölzchen-Leddernbrück‘“, Maßstab 1 : 4 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, Siegelnummer 19, versehen und vom Siegelverwalter am 27. Oktober 2017 unterschrieben worden.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Forsten zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Forstbehörde, in Potsdam sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, untere Forstbehörde, in Potsdam von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm