Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Hölzchen-Leddernbrück“

VO-SW_NW_HOELZCHEN_LEDDERNBRUECK

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Waldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines natürlich entstandenen Rotbuchenwaldes zum Zweck der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.

(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation des natürlichen Vorkommens eines Rotbuchenwaldes auf einem alten Waldstandort;

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des Naturwaldes, welcher im Jahr 1963 teilweise aus der forstlichen Nutzung entlassen wurde;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

Einzelnorm

§ 2 § 4