Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Hölzchen-Leddernbrück“
VO-SW_NW_HOELZCHEN_LEDDERNBRUECK§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Waldes ist
die Erhaltung und Entwicklung eines natürlich entstandenen Rotbuchenwaldes zum Zweck der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
Repräsentation des natürlichen Vorkommens eines Rotbuchenwaldes auf einem alten Waldstandort;
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des Naturwaldes, welcher im Jahr 1963 teilweise aus der forstlichen Nutzung entlassen wurde;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
Einzelnorm