Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024§ 2 Antragsverfahren
(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person vor der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung darauf hin, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach § 1 Absatz 1 stellen kann. Befindet sich die verurteilte Person in Strafhaft, erteilt die Vollstreckungsbehörde den Hinweis mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe. Satz 1 gilt nicht, wenn die verurteilte Person unbekannten Aufenthalts ist.
(2) Die Vollstreckungsbehörde gibt der verurteilten Person Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. Sie ist ihr bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich und stimmt mit der Beschäftigungsstelle die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab.
(3) Die Vollstreckungsbehörde soll sich vor der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe der Gerichtshilfe oder eines freien Trägers bedienen, um etwa im Wege aufsuchender Sozialarbeit die Bereitschaft der verurteilten Person zur Ableistung freier Arbeit zu fördern und ihr ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Bei der Beauftragung eines freien Trägers, zu der auch die Gerichtshilfe berechtigt ist, sind die Vorgaben des § 459e Absatz 2a der Strafprozessordnung zum Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten.