Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024

§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

(1) Gestattet die Vollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit und die voraussichtliche tägliche Arbeitszeit. Weiterhin teilt sie der verurteilten Person den Anrechnungsmaßstab nach § 9 Absatz 1 mit und belehrt sie über die Möglichkeit des Widerrufs nach § 8.

(2) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, oder

die von der verurteilten Person vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist und ein anderes Beschäftigungsverhältnis nicht vermittelt werden kann.

§ 2 § 4