Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024

§ 7 Weisungen

Die verurteilte Person hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde oder, sofern sie die gemeinnützige Arbeit während des Strafvollzuges verrichtet, denjenigen der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters nachzukommen. Hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses hat sie den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen.

§ 6 § 8