Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024

§ 8 Widerruf, Beendigung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person und der Beteiligung der Gerichtshilfe oder des beauftragten freien Trägers widerrufen, wenn die verurteilte Person

ohne genügende Entschuldigung die Arbeit nicht aufnimmt, nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,

trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,

gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder

durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht.

(2) Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die Voll-streckungsbehörde teilt der verurteilten Person den Wegfall der Gestattung mit.

§ 7 § 9