Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kyritz

VO-WSGKYRITZ

§ 4 Schutz der Zone III A

Die Verbote der Zone III B gelten auch in der Zone III A. In der Zone III A sind außerdem verboten:

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zur Lagerung von Gülle, Jauche, Silagesickersäften, Gärresten oder flüssigem Kompost, ausgenommen Hochbehälter, bei denen Undichtigkeiten am Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand sofort erkennbar sind und die über ein Leckageerkennungssystem und eine Sammeleinrichtung verfügen, wenn der unteren Wasserbehörde

a)

vor Inbetriebnahme,

b)

bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie

c)

wiederkehrend alle fünf Jahre

ein durch einen Sachverständigen geführter Nachweis über die Dichtheit der Sammeleinrichtung vorgelegt wird,

das Errichten oder Erweitern von Stallungen oder Unterständen für Tierbestände, ausgenommen für Kleintierhaltung zur Eigenversorgung,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 1 Nummer 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der jeweils beweideten Grünlandfläche erfolgt oder wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,

das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbau-betriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,

die Erstanlage oder Erweiterung von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen sowie von gewerblichem Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

das Einrichten oder Erweitern von Holzlagerplätzen über 100 Raummeter, die dauerhaft oder unter Einsatz von Nassholzkonservierung betrieben werden,

Erdaufschlüsse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, selbst wenn kein Grundwasser aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen

a)

Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 39 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

b)

oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 39 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

wenn diese doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind oder wenn diese mit einem Auffangraum, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, ausgerüstet sind,

das Errichten oder Erweitern von Niederschlagswasser- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,

das Errichten oder Erweitern von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Anlagen zur Anpassung an den Stand der Technik und zum Erhalt oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit,

das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,

das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

Bestattungen,

die Darstellung von neuen Bauflächen oder Baugebieten im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung, wenn darin eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete vorgesehen wird sowie

die Festsetzung von neuen Baugebieten im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, ausgenommen

a)

Gebiete, die im zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Flächennutzungsplan als Bauflächen oder Baugebiete dargestellt sind, und

b)

die Überplanung von Bestandsgebieten, wenn dies zu keiner wesentlichen Erhöhung der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung führt.

§ 3 § 5