Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kyritz

VO-WSGKYRITZ

§ 5 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zonen III B und III A gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, Grünabfall- oder Bioabfallkomposten, Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen organischen Düngemitteln sowie die Anwendung von Silagesickersaft,

das Errichten von Dunglagerstätten,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten oder flüssigem Kompost,

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 1 Nummer 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,

die Beweidung,

die Anwendung von Biozidprodukten außerhalb geschlossener Gebäude oder von Pflanzenschutzmitteln,

die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Dränungen oder Entwässerungsgräben,

das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,

das Errichten oder Betreiben von Wildfütterungen, Kirrungen oder Luderplätzen,

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

der Einsatz von mineralischen Schmierstoffen zur Verlustschmierung oder von mineralischen Schalölen,

der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,

das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung, nachdem die Anordnung des entsprechenden Vorschriftzeichens 269 nach der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgte,

das Errichten oder Erweitern von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, tierischen Nebenprodukten oder bergbaulichen Rückständen, ausgenommen

a)

die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von in dieser Zone angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen und

b)

die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,

das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Bebauung dienen und wenn hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,

das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 4 über die belebte Bodenzone einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht,

das Errichten sowie der Um- und Ausbau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen

a)

Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten und

b)

der Um- oder Ausbau von Geh- oder Radwegen mit breitflächiger Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse über die belebte Bodenzone aus einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht,

das Errichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art,

das Errichten von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen sowie

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 4 § 6