Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

VO-_ERMPERSSTAV

§ 10 Tarifbeschäftigte

(1) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch Tarifbeschäftigte, denen die Funktion einer Beamtin oder eines Beamten übertragen worden ist, die oder der nach dieser Verordnung oder sonst kraft Gesetzes Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ist.

§ 9 § 11