Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

VO-_ERMPERSSTAV

§ 9 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften anderer Bundesländer

(1) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, im Land Brandenburg polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

§ 8 § 10