Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

VO-_ERMPERSSTAV

§ 7 Staatsanwaltschaften des Landes

(1) Bei den Staatsanwaltschaften des Landes sind Wirtschaftskräfte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie

sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder

als Tarifbeschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Tarifbeschäftigtengruppen tätig gewesen sind.

§ 6 § 8