Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

VO-_ERMPERSSTAV

§ 8 Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

§ 7 § 9