Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg

VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996

Art 1

(1) Die vertragschließenden Länder bilden bei der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde des Landes Berlin in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 131 h Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen gemeinsamen Zulassungsausschuß nach § 5 Abs. 1, einen gemeinsamen Prüfungsausschuß nach § 12 Abs. 1, einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Eignungsprüfungen nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. Diese Behörde übt die Dienstaufsicht über die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.

(2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde des Landes Berlin berufen.

Art 2