Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg

VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996

Art 3

Die Kosten für die Ausschüsse und die Geschäftsstelle sowie für die Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben trägt das Land Berlin. Die Gebühreneinnahmen fließen dem Land Berlin zu. Soweit die Einnahmen die Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag jährlich nach dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Prüfungsgesellschaften auf die vertragschließenden Länder umgelegt; Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.

Art 2 Art 4