Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg
VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996Art 4
Es gilt das Recht des Sitzlandes.
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VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996Es gilt das Recht des Sitzlandes.