Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIKArt 4 Beirat
(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Jedes Land benennt ein ordentliches Mitglied sowie eine Stellvertretung und entsendet das Mitglied oder die Stellvertretung in den Beirat.
(3) 1 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Länder zu beschließen.
(4) 1 Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. 2 Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. 3 Auf Verlangen des Beirats oder eines seiner Mitglieder sind dem Beirat oder dem einzelnen Beiratsmitglied Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Akteneinsicht zu gewähren.
(5) 1 Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. 2 Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(6) 1 Der Beirat berät den von der ZLS erstellten Haushaltsentwurf vor und gibt eine Empfehlung ab. 2 Zur Weitergabe an die Finanzminister und -senatoren der Länder ist eine einstimmige Empfehlung notwendig.
(7) 1 Jedes Land hat eine Stimme. 2 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder durch ein ordentliches Mitglied oder die Stellvertretung vertreten ist. 3 Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Länder, wenn in diesem Abkommen nichts Anderes geregelt ist.
(8) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
(9) Eine schriftliche Beschlussfassung durch sämtliche Länder ist möglich, wenn nicht mehr als drei Länder widersprechen; Absatz 7 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(10) 1 Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. 2 Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt.
(11) 1 Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2 Auf Antrag von mindestens drei Ländern muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3 Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.