Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIKArt 5 Schiedsklausel
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.