Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK

Art 5 Schiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.

Art 4 Art 6