Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN

Art 12 Eignungsanerkennung

Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7 Nr.1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. Fernlehrgänge, die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.

Art 11 Art 13