Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN

Art 13 Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern

Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.

Art 12 Art 14