Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 5 Selbstorganisation

(1) Zur Pflege des disziplinären und interdisziplinären Dialogs kann sich die Akademie in Klassen gliedern. Das Nähere zur Einrichtung und personellen Zusammensetzung der Klassen wird durch Satzung geregelt.

(2) Die Klassen regeln ihre Angelegenheiten selbst. Sie werden von Sekretaren oder Sekretarinnen geleitet.

Art 4 Art 6