Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 6 Versammlung

(1) Der Versammlung gehören alle Mitglieder der Akademie an.

(2) Die Versammlung bestätigt die Wahl der Mitglieder. Sie wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen. Sie wählt die Senatsmitglieder, die wissenschaftlichen Mitglieder des Vorstandes und des Rates und beruft die für die Betreuung von langfristigen wissenschaftlichen Vorhaben verantwortlichen Mitglieder des Rates. Die Amtszeiten werden durch Satzung geregelt. Frauen und Männer sollen bei der Besetzung dieser Gremien angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Versammlung entscheidet über die Einrichtung weiterer Arbeitsformen nach Artikel 2 Absatz 2.

(4) Die Versammlung beschließt die Satzung, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin entgegen, entlastet den Präsidenten oder die Präsidentin und stellt den Haushaltsplan fest.

Art 5 Art 7