Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG

Art 3 Aufgaben

(1) Die Anstalt nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen den Marktüberwachungsbehörden der Länder zuweisen.

(2) Sie übernimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben und Funktionen:

Erstellung einer Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Abs. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes;

zentraler Ansprechpartner für die zentrale Verbindungsstelle nach § 27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes einschließlich der Koordinierung von organisatorischen Anfragen über das Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1252 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024);

Information der Wirtschaftsakteure und der Öffentlichkeit über Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, insbesondere zu seiner Anwendbarkeit und Umsetzung;

Koordination von Maßnahmen zur Marktüberwachung von Produkten und Dienstleistungen und

Mitteilung der Informationen gemäß § 36 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

(3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

Art 2 Art 4