Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSGArt 4 Finanzierung
(1) Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung ausgerichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung. Der Vorstand stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Dieser ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen.
(2) Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der verwaltungskostenrechtlichen Regelungen des Sitzlandes Gebühren und Auslagen. Diese sind bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch für Geldbußen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und Einnahmen aus Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten.
(3) Die Länder verpflichten sich, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzustellen. Nicht über Bußgelder, Gebühren und Auslagen zu deckender Finanzbedarf ist von den Ländern zu finanzieren. Hierfür stellen die Länder jährlich die nach dem vom Verwaltungsrat bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge); davon trägt das Sitzland vor Berechnung der Finanzierungsbeiträge eine Quote von 5 v. H. Für alle Finanzierungsbeiträge gilt jeweils der aktuelle Königsteiner Schlüssel.
(4) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Ministerinnen und Minister oder Senatorinnen und Senatoren.
(5) Die Länder tragen Vorsorge für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren. Für das Gründungsjahr der Anstalt stehen die Erfüllungen dieser Zahlungsverpflichtungen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch die Haushaltsgesetzgeber der Länder.
(6) Die Finanzierungsbeiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres zum 31. Mai nach den Ansätzen des Wirtschaftsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden in dem der Abrechnung folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.