Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG

Art 6 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter des beamteten Vorstands und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber dem Vorstand im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahr. Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Dies gilt nicht für die Eigenschaft als oberste Dienstbehörde gegenüber dem Vorstand selbst.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Verwaltungsrat. Die Entsendung nach Satz 1 ist jederzeit widerruflich. Im Fall des Widerrufs ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.

(3) Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt alle zwei Jahre in alphabetischer Reihenfolge der Länder, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über

die Satzung und ihre Änderungen,

den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,

die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung des Vorstands,

die Entlastung des Vorstands,

die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses und

allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt und erlässt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien. Er kann im Einzelfall weitere den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien und Weisungen beschließen und erlassen.

(6) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand.

(7) Jedes Land hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder vertreten ist. Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Länder.

(8) Zur Unterstützung des Verwaltungsrats bei seinen Aufgaben wird beim Sitzland eine ständige Geschäftsstelle eingerichtet.

(9) Die Geschäftsstelle wird gemeinschaftlich von allen Ländern entsprechend Artikel 4 Abs. 3 finanziert.

(10) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder nach Absatz 9 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Ministerinnen und Minister oder Senatorinnen und Senatoren.

(11) Näheres zur Geschäftsstelle regelt die Satzung.

Art 5 Art 7