Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten

VT-BERGBEHOERDE_STV

Art 2

Die Fachaufsicht über das Landesamt übt die für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin aus, soweit Aufgaben des Landes Berlin nach Artikel 1 erfüllt werden. Die Dienstaufsicht obliegt dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Die Bestellung des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesamtes erfolgt im Benehmen mit dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.

Art 1 Art 3