Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten
VT-BERGBEHOERDE_STVArt 3
(1) Das Land Berlin zahlt jährlich einen kostendeckenden Verwaltungskostenbeitrag für die Erfüllung der Tätigkeiten nach Artikel 1. Das Landesamt rechnet jährlich die Leistungen, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 entstehen, gegenüber dem Land Berlin ab. Sofern zur Ressourcenausstattung ein zuvor nicht prognostizierter erheblicher Mehr- oder Minderbedarf festgestellt wird, streben die obersten Landesbehörden eine zeitnahe Anpassung der Verwaltungsvereinbarung an.
(2) Das Land Berlin beteiligt sich zusätzlich anteilig finanziell an der Grundfinanzierung des Landesamtes.
(3) Das Nähere zum Verwaltungskostenbeitrag, zur Grundfinanzierung und zur Abrechnung wird in der Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungskosten des Landes Berlin für die Tätigkeit des Landesamtes geregelt, die von den beiden zuständigen obersten Landesbehörden abgeschlossen wird.