Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

VT-FSUE_1994

Art 11 Allgemeine Normen

(1) Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.

(2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.

(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.

Art 10 Art 12