Gesetze / Landesrecht Brandenburg / VT-FSUE_1994 · GVBl.I/92, [Nr. 23] S.450
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
34 Normen · ausgefertigt 05.05.1989 · Änderungen
- Art 1Ziel und Zweck
- Art 2Begriffsbestimmungen
- Art 3Geltungsbereich
- Art 4Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
- Art 5Pflichten der sendenden Vertragsparteien
- Art 6Bereitstellung von Informationen
- Art 7Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
- Art 8Recht auf Gegendarstellung
- Art 9Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen
- Art 10Kulturelle Ziele
- Art 11Allgemeine Normen
- Art 12Dauer
- Art 13Form und Aufmachung
- Art 14Einfügung der Werbung
- Art 15Werbung für bestimmte Erzeugnisse
- Art 16Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet
- Art 17Allgemeine Normen
- Art 18Verbotenes Sponsern
- Art 19Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
- Art 20Ständiger Ausschuß
- Art 21Aufgaben des Ständigen Ausschusses
- Art 22Berichte des Ständigen Ausschusses
- Art 23Änderungen
- Art 24Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
- Art 25Vergleich
- Art 26Schiedsverfahren
- Art 27Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
- Art 28Verhältnis zwischen dem übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien
- Art 29Unterzeichnung und Inkrafttreten
- Art 30Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
- Art 31Geltungsbereichsklausel
- Art 32Vorbehalte
- Art 33Kündigung
- Art 34Notifikationen