Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
VT-FSUE_1994Art 16 Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet
(1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, darf Werbung, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
wenn die betreffenden Vorschriften die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der sendenden Vertragsparteien verbreitet wird, schlechter stellen als die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich dieser empfangenden Vertragspartei verbreitet wird, oder
wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.