Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

VT-FSUE_1994

Art 26 Schiedsverfahren

(1) Können die betroffenen Parteien die Streitigkeit nicht nach Artikel 25 beilegen, so können sie diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang zu diesem übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustande kommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, daß sie die Anwendung des im Anhang zu diesem übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.

Art 25 Art 27