Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008

Art 6

Die Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten (Elternbeiträge) werden vom jeweils Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festgesetzt und erhoben.

Art 5 Art 7