Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008Art 7
(1) Für die Betreuung ist eine Ausgleichszahlung zu entrichten, soweit nicht einvernehmlich zwischen dem Jugendamt und der Gemeinde oder dem Amt in anderer Weise ein Ausgleich hergestellt wird.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung für Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung im Land Brandenburg haben und eine Betreuung im Land Berlin erhalten, entspricht der jeweils garantierten Erstattungsquote für Berliner Einrichtungen der Tagesbetreuung im Bereich der Träger der freien Jugendhilfe zuzüglich der Quote der Elternbeiträge (Beitragsquote).
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung für Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung im Land Berlin haben und eine Betreuung im Land Brandenburg erhalten wollen, stimmen die aufnehmende Gemeinde oder das Amt und das abgebende Jugendamt miteinander ab. Die Ausgleichszahlung enthält alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes entstehen, einschließlich der Kosten für die Versorgung mit Mittagessen innerhalb der Einrichtung. Das Land Berlin, vertreten durch das jeweils zuständige Jugendamt des Bezirks, übernimmt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur die Kosten, die der aufnehmenden Gemeinde tatsächlich entstehen, jedoch nur bis zur Höhe der entsprechenden Kostensätze des Landes Berlin.
(4) Die Ausgleichszahlungen sind vom jeweils zuständigen Jugendamt oder der zuständigen Gemeinde oder dem Amt zu leisten. Die Ausgleichszahlungen für einen zusätzlichen Förderbedarf im Rahmen der Betreuung nach Artikel 2 werden durch den zuständigen Sozialleistungsträger getragen.
(5) Näheres zur Durchführung dieses Vertrages stimmen die zuständigen obersten Landesjugendbehörden von Berlin und Brandenburg untereinander ab und machen das Ergebnis den Leistungsverpflichteten in ihrem Land in geeigneter Weise bekannt. Dies betrifft insbesondere die Verfahrensweise zur Anmeldung und zur Ausgleichszahlung.