Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen
VT-KREBSREGISTER_STV_2008Art 13 Fortgeltung des Krebsregistergesetzes
(1) Nach dem ersatzlosen Außerkrafttreten des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) nach seinem § 14 Abs. 2 gilt dieses mit Ausnahme der §§ 10 und 13 Abs. 3 bis zu einer anderweitigen Regelung als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Staatsvertrag oder den zum Krebsregistergesetz ergangenen landesgesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt.
(2) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert am 15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004, darf das für die Bildung der Kontrollnummern eingesetzte Programm von der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters abweichend von § 7 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes an die zuständigen Zentralen Stellen der Länder weitergegeben werden.