Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

VT-KREBSREGISTER_STV_2008

Art 7 Verwaltungsausschuß

(1) An der Führung des Gemeinsamen Krebsregisters wirken die beteiligten Länder durch einen beim Gemeinsamen Krebsregister bestehenden Verwaltungsausschuß mit. Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der obersten Gesundheitsbehörden der beteiligten Länder an. Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Verwaltungsausschuß beschließt in Grundsatzangelegenheiten des Gemeinsamen Krebsregisters und bestimmt die Richtlinien für dessen Tätigkeit. Dies gilt insbesondere für

die Festlegung einheitlicher und verbindlicher Grundsätze für die Übermittlung und Auswertung epidemiologischer Daten für die wissenschaftliche Forschung und für gesundheitspolitische Maßnahmen,

die Festlegung eines einheitlichen Formblattes und eines maschinell verwertbaren Datenträgers, die für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister zu verwenden sind,

die Erarbeitung von einheitlichen Vergütungssätzen für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister,

die Auswahl des Chiffrierverfahrens und des Verfahrens zur Bildung der Kontrollnummern,

die Erarbeitung von Grundsätzen zur Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes.

Er entscheidet außerdem über die Anmeldungen des Gemeinsamen Krebsregisters zum Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes.

(3) Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen bedürfen im Verwaltungsausschuß der Zustimmung aller beteiligten Länder. Im übrigen entscheidet der Verwaltungsausschuß mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Landes.

(4) Das Land Berlin berücksichtigt bei der Führung des Gemeinsamen Krebsregisters die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, soweit dem Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Es wird außerdem Stellen des höheren Dienstes und vergleichbare Stellen für Angestellte beim Gemeinsamen Krebsregister nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuß besetzen.

(5) Der Verwaltungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art 6 Art 8