Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

VT-KREBSREGISTER_STV_2008

Art 6 Vorhandener Datenbestand

(1) Das Gemeinsame Krebsregister darf die vor dem 1. Januar 1995 gemeldeten Daten verarbeiten und nutzen. Hierauf sind die Vorschriften des Krebsregistergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt.

(2) Das Gemeinsame Krebsregister darf die in den Jahren 1990 bis 1994 gemeldeten Daten bis zum 31. Dezember 1997 auf elektronische Datenträger übernehmen, soweit dies noch nicht oder nicht vollständig geschehen ist. Weitere Maßnahmen zur Übernahme dieser Daten sind unzulässig.

(3) Das Gemeinsame Krebsregister darf zur Vervollständigung seines auf elektronischen Datenträgern vorhandenen Datenbestandes des Nationalen Krebsregisters der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 31. Dezember 1999 die auf Meldebögen vorhandenen Daten aus den Jahren 1961 bis 1989 verarbeiten. Die Meldebögen sind räumlich getrennt zu verwahren und dürfen nur hierfür besonders befugten Mitarbeitern der Registerstelle zugänglich sein. Sie dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.

(4) Nach der Speicherung gemäß Absatz 3 hat die Registerstelle die Identitätsdaten und die epidemiologischen Daten auf getrennte Datenträger zu übernehmen. Die Registerstelle hat die Identitätsdaten an die Vertrauensstelle zu geben. Dort sind diese nach § 7 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes zu verschlüsseln und Kontrollnummern nach § 7 Abs. 2 des Krebsregistergesetzes zu bilden. Nach der Verschlüsselung sind unverzüglich die unverschlüsselten Identitätsdaten zu löschen und die zugehörigen Meldebögen zu vernichten.

(5) Auf die Aufbewahrung und Nutzung der Meldebögen aus den Jahren 1953 bis 1960 ist das Berliner Archivgesetz entsprechend anzuwenden. Dies gilt ab 1. Januar 2000 auch für die in Absatz 3 genannten Meldebögen.

Art 5 Art 7