Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages
VT-LEPRO_STV_1998Art 3 Geltungsdauer und Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Das Landesentwicklungsprogramm kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.