Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Die Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. April 2009 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen
NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
– im Folgenden: „Anstalt“ oder „NKL“ –.
(2) Aufgabe der Anstalt ist die Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und Spielergänzungen (Zusatzspielen).
(3) Die NKL darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.
(4) Sitz der Anstalt ist Hamburg.
(5) Für die Anstalt gilt das Landesrecht des Sitzlandes, soweit in diesem Staatsvertrag oder in der Satzung der Anstalt nichts anderes bestimmt ist.