Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

VT-NKLSTV_2009

§ 2 Vermögensübertragung, Grundkapital, Verteilung der Anteile

(1) Der von den Vertragsländern unter der Bezeichnung NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie betriebene gemeinschaftliche Eigenbetrieb öffentlichen Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HR A 94668,

– im Folgenden: „Eigenbetrieb“ –

wird zum Ablauf des 31. März 2009 unter Auflösung ohne Abwicklung in der Weise auf die Anstalt übertragen, dass die im Eigentum der Vertragsländer stehenden, von dem Eigenbetrieb genutzten Betriebsmittel sowie die von dem Eigenbetrieb begründeten Rechte und Verbindlichkeiten als Ganzes im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Anstalt übergehen. Der Eigenbetrieb erlischt zum 1. April 2009.

(2) Der Vorstand wird die notwendigen Vereinbarungen ab schließen, damit die Rechte und Pflichten aus den aktiven Beschäftigungsverhältnissen der für den Eigenbetrieb tätigen Personen und die Versorgungslasten aus beendeten Beschäftigungsverhältnissen, soweit sie aus Tätigkeiten für den Eigenbetrieb herrühren und von dem Eigenbetrieb zu tragen sind, auf die Anstalt übergeleitet werden.

Kosten, die den Vertragsländern für die Zeit ab dem 1. April 2009 dadurch entstehen, dass Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die zum Ablauf des 31. März 2009 für den Eigenbetrieb tätig sind, weder auf die Anstalt übergeleitet noch beendet werden können, trägt die Anstalt.

(3) Das Grundkapital der Anstalt beträgt eine Million Euro. Träger der Anstalt sind die Vertragsländer mit folgenden Anteilen am Grundkapital

Land Berlin

6,48 v. H.

Land Brandenburg

3,43 v. H.

Freie Hansestadt Bremen

1,86 v. H.

Freie und Hansestadt Hamburg

15,87 v. H.

Land Mecklenburg-Vorpommern

2,90 v. H.

Land Niedersachsen

20,21 v. H.

Land Nordrhein-Westfalen

37,84 v. H.

Saarland

2,11 v. H.

Land Sachsen-Anhalt

3,67 v. H.

Land Schleswig-Holstein

5,63 v. H.

§ 1 § 3