Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 12 Betätigungsverbot
Während der Dauer dieses Vertrages werden die Vertragsländer andere Klassenlotterien weder selbst veranstalten noch sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Gewährträgerversammlung.