Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

VT-NKLSTV_2009

§ 12 Betätigungsverbot

Während der Dauer dieses Vertrages werden die Vertragsländer andere Klassenlotterien weder selbst veranstalten noch sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Gewährträgerversammlung.

§ 11 § 13