Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 11 Ergebnis- und Lotteriesteuerverteilung
(1) Die Gewinne und Verluste der NKL und die Einnahmen aus der Lotteriesteuer sind angemessen unter den Vertragsländern aufzuteilen.
(2) Der Überschuss und die Lotteriesteuer von Spielen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages angeboten werden, werden wie folgt auf die Vertragsländer verteilt:
Es werden zwei Gruppen von Lotterie-Einnahmen gebildet, deren Losumsätze getrennt zu erfassen sind. Nach dem Verhältnis der Losumsätze der beiden Gruppen werden der Überschuss geschäftsjahresweise und die Lotteriesteuer klassenweise mit unterschiedlichen Quoten auf die Länder verteilt.
Für die Zusammensetzung der beiden Gruppen und die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei jeder Gruppe gilt Folgendes:
Der Überschuss und die Lotteriesteuer, die auf die Losumsätze von Lotterie-Einnahmen entfallen, die bereits vor dem 25. September 1992 Lose vertrieben haben, werden nach festen Quoten verteilt, und zwar erhalten die Länder
Berlin
6,41 v. H.
Brandenburg
3,14 v. H.
Freie Hansestadt Bremen
1,90 v. H.
Freie und Hansestadt Hamburg
16,89 v. H.
Mecklenburg-Vorpommern
2,76 v. H.
Niedersachsen
20,22 v. H.
Nordrhein-Westfalen
37,71 v. H.
Saarland
2,05 v. H.
Sachsen-Anhalt
3,46 v. H.
Schleswig-Holstein
5,46 v. H.
Der Überschuss und die Lotteriesteuer, die auf die Losumsätze von Lotterie-Einnahmen entfallen, die den Losvertrieb mit oder nach dem 25. September 1992 aufgenommen haben, werden nach variablen Quoten verteilt, die wie folgt ermittelt werden:
Der Losumsatz jedes Spielteilnehmers mit Wohnsitz in einem der Vertragsländer wird dem Land zugeordnet, in dem er seinen Wohnsitz hat. Die Losumsätze von Spielteilnehmern mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Vertragsländer und von Lotterie-Einnahmen aufgrund von Lagerlosen werden den Ländern entsprechend dem Verhältnis der von allen Lotterie-Einnahmen insgesamt in den einzelnen Ländern umgesetzten Lose zugeordnet. Wohnsitz ist beim Versand der Lose der Ort, an den die Lotterie-Einnahme die Lose versendet, beim Tafelgeschäft der Verkaufsort.
Die Wohnsitze der Spielteilnehmer und die Anzahl der an sie verkauften Lose werden einmal pro Lotterie, und zwar jeweils unmittelbar vor der ersten Ziehung der dritten Klasse, ermittelt. Der auf diesen Zeitpunkt ermittelte Verteilungsschlüssel ist bei der Abgabe der Lotteriesteuererklärungen für die vierte bis sechste Klasse der laufenden Lotterie und für die erste bis dritte Klasse der Folge-Lotterie zugrunde zu legen. Der Durchschnitt der auf diesen Zeitpunkt ermittelten Verteilungsschlüssel der Lotterien eines Geschäftsjahres ist bei der Verteilung des Überschusses dieses Geschäftsjahres zugrunde zu legen.
Für die Zuordnung von Lotterie-Einnahmen zu den beiden Gruppen gilt im Falle von Übernahmen Folgendes:
Übernimmt eine Lotterie-Einnahme eine andere Lotterie-Einnahme, so wird der gesamte Losumsatz von der Klasse an, in der die Übernahme vollzogen wird, der Gruppe von Lotterie-Einnahmen zugeordnet, der die übernehmende Lotterie-Einnahme angehört.
Übernimmt eine bisher nicht oder seit weniger als einem Jahr zugelassene Lotterie-Einnahme eine andere Lotterie-Einnahme oder wird das Geschäft einer Lotterie-Einnahme unter dem alten Namen fortgeführt, so ändert sich die bisherige Zuordnung nicht.
(3) Die Verteilung von Überschuss und Lotteriesteuer von Spielen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages erstmalig angeboten werden, erfolgt, sofern keine andere Regelung beschlossen wird, anhand von variablen Quoten auf Grundlage der Wohnsitze der Spielteilnehmer.
(4) Der Verteilungsschlüssel kann gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 dieses Staatsvertrages durch einstimmigen Beschluss der Gewährträgerversammlung geändert werden.