Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

VT-NKLSTV_2009

§ 16 Zulässigkeit der Umwandlung

Es ist zugelassen, die Anstalt durch Beschluss der Gewährträgerversammlung in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Die Satzung der Kapitalgesellschaft wird durch die Gewährträgerversammlung festgestellt. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Träger der Anstalt gelten als Gründer der Kapitalgesellschaft. Sie übernehmen das Grundkapital der Kapitalgesellschaft.

§ 15 § 17