Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

VT-NKLSTV_2009

§ 17 Erster Vorstand

Der Erste Vorstand der Anstalt besteht aus den Personen, die für den Eigenbetrieb zum Ablauf des 31. März 2009 Vorstandsaufgaben wahrgenommen haben.

§ 16 § 18