Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

VT-NKLSTV_2009

§ 9 Glücksspielaufsicht

(1) Die NKL unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörden der Länder.

(2) Die Veranstaltungen der NKL bedürfen der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht.

§ 8 § 10