Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 9 Glücksspielaufsicht
(1) Die NKL unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörden der Länder.
(2) Die Veranstaltungen der NKL bedürfen der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht.