Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 8 Vorstand
(1) Die NKL wird von dem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führt. Er ist an die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung und des Aufsichtsrates gebunden. Der Vorstand vertritt die NKL gerichtlich und außergerichtlich; § 7 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Bezug auf den Vorstand ist § 93 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.