Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

VT-STVREGISTERPORTALLAENDER

§ 13 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt nach der erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.

Brüssel,

den 30. November 2006

Brüssel,

den 30. November 2006

Für den Ministerpräsidenten

des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Justizministerin

des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha Müller-Piepenkötter

Für den Ministerpräsidenten

des Landes Brandenburg

Die Ministerin der Justiz

des Landes Brandenburg

Beate Blechinger

Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein- Westfalen über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Das Land Brandenburg,

vertreten durch die Ministerin der Justiz,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die Justizministerin,

schließen diese Dienstleistungsvereinbarung auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.

Präambel

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB). Die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz hat auf ihrer Sitzung am 11. und 12. Mai 2006 beschlossen, das gemeinsame Registerportal auf der Basis des als Anlage 1 beigefügten Feinkonzepts zu entwickeln und die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen mit der Umsetzung beauftragt. Diese Dienstleistungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Länder zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals untereinander sowie die Zusammenarbeit mit dem Betreiber des Unternehmensregisters. Sie berücksichtigt die Regelungen des Staatsvertrags über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder (Staatsvertrag) vom 30. November 2006.

§ 12 § 1