Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
VT-VWABKENERGIEWG_2014Art 2 (Organisation)
(1) Dem für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). In Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch Übermittlung einer schriftlichen Fassung der Weisung unterrichtet.
(2) Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).